Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
Fassung vom 22.10.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Bedingungen gelten für die Überlassung von Räumen und Flächen der Poolhaus Gastronomie GmbH (nachfolgend „Poolhaus“) zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit verbundenen Leistungen und Lieferungen.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.
(3) Die Untervermietung oder Weiterüberlassung der überlassenen Räume sowie die Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Poolhauses in Textform.
(4) Maßgeblich für eine Veranstaltung ist die Fassung dieser Bedingungen, die dem bestätigten Angebot beilag oder in ihm benannt war. Spätere Fassungen gelten für bereits geschlossene Verträge nicht.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Poolhauses sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot in Textform (E-Mail oder Brief) bestätigt und das Poolhaus diese Bestätigung seinerseits in Textform bestätigt. Eine mündliche Bestätigung genügt nicht.
(2) Wird dem Kunden ein Angebot zusätzlich über einen persönlichen Link zur Ansicht bereitgestellt, dient dieser ausschließlich der Information. Der Abruf des Angebots über den Link begründet keinen Vertrag und ersetzt die Bestätigung in Textform nicht.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
3. Bestellung für ein Unternehmen, Kostenübernahme
(1) Bestellt eine natürliche Person eine Veranstaltung für ein Unternehmen, eine Behörde oder eine sonstige Organisation, so versichert sie, hierzu bevollmächtigt zu sein.
(2) Vertragspartner und Rechnungsempfänger wird die Organisation nur dann, wenn sie in der Bestellung mit vollständiger Firmierung und Rechnungsanschrift bezeichnet ist und dem Poolhaus spätestens mit der Bestätigung nach Ziffer 2 eine Kostenübernahmeerklärung einer vertretungsberechtigten Person in Textform vorliegt.
(3) Liegt eine solche Kostenübernahmeerklärung nicht vor, wird die bestellende Person selbst Vertragspartner und schuldet die vereinbarte Vergütung. Erklärt die Organisation die Kostenübernahme nur für einen Teil der Leistungen, so ist dieser Teil in der Erklärung eindeutig zu bezeichnen; für alle übrigen Leistungen bleibt die bestellende Person Vertragspartner.
4. Leistungsumfang, Teilnehmerzahl, Zeitrahmen
(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem bestätigten Angebot. Veranstaltungen beginnen in der Regel ab 18:00 Uhr und enden spätestens um 03:00 Uhr. Abweichende Zeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und stehen unter dem Vorbehalt der personellen Verfügbarkeit.
(2) Die endgültige Teilnehmerzahl ist dem Poolhaus spätestens fünf Werktage vor der Veranstaltung in Textform mitzuteilen. Diese Zahl ist Grundlage der Abrechnung. Nehmen mehr Personen teil, wird nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet. Eine Verringerung der gemeldeten Teilnehmerzahl um mehr als 10 % wird bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
(3) Ist ein Mindestumsatz vereinbart und wird er nicht erreicht, kann das Poolhaus die Differenz zwischen dem tatsächlichen Umsatz und dem vereinbarten Mindestumsatz als Entgelt für die Raumüberlassung berechnen.
(4) Verzögert sich der Beginn der Veranstaltung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verkürzt sich der vereinbarte Zeitrahmen entsprechend; ein Anspruch auf Minderung besteht nicht.
5. Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Eine Anzahlung in Höhe von 25 % der vereinbarten Gesamtsumme ist spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung auf das vom Poolhaus angegebene Konto zu überweisen. Liegt der Vertragsabschluss weniger als 10 Tage vor der Veranstaltung, ist die Anzahlung sofort fällig.
(3) Die Restzahlung ist unmittelbar nach der Veranstaltung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).
(4) Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung die gesetzlichen Steuern oder Abgaben auf die vereinbarten Leistungen, kann sich der Preis entsprechend erhöhen. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate liegen.
6. Stornierung durch den Kunden
(1) Eine Stornierung bedarf der Textform (E-Mail oder Brief) und wird mit Zugang beim Poolhaus wirksam. Maßgeblich für die Staffelung ist der Zeitpunkt des Zugangs.
(2) Wird der Vertrag weniger als 30 Tage vor der Veranstaltung geschlossen, ist eine Stornierung innerhalb von 48 Stunden nach Vertragsschluss kostenfrei, sofern die Veranstaltung zu diesem Zeitpunkt noch mindestens sieben Tage entfernt ist. Danach gilt die Staffel nach Absatz 3.
(3) Storniert der Kunde, kann das Poolhaus folgende Pauschalen berechnen, bezogen auf die vereinbarte Gesamtsumme:
- bis 30 Tage vor der Veranstaltung: kostenfrei;
- 29 bis 15 Tage vor der Veranstaltung: 25 %;
- 14 bis 8 Tage vor der Veranstaltung: 50 %;
- 7 bis 3 Tage vor der Veranstaltung: 75 %;
- ab 2 Tage vor der Veranstaltung: 90 %.
(4) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die jeweilige Pauschale. Dem Poolhaus bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
(5) Bereits verbindlich beauftragte Leistungen Dritter (insbesondere Catering, Musik, Dekoration) werden zusätzlich in der Höhe berechnet, in der sie dem Poolhaus tatsächlich in Rechnung gestellt werden und nicht mehr abbestellt werden können. Das Poolhaus wird sich um Abbestellung bemühen.
7. Rücktritt durch das Poolhaus
(1) Wird eine vereinbarte Anzahlung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist das Poolhaus zum Rücktritt berechtigt.
(2) Das Poolhaus kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, unmöglich wird (insbesondere höhere Gewalt, behördliche Anordnung, Ausfall wesentlicher technischer Einrichtungen). In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen erstattet; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9.
(3) Das Poolhaus kann ferner zurücktreten, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hauses erheblich gefährdet, oder wenn der Zweck der Veranstaltung bei Vertragsschluss unzutreffend angegeben wurde.
8. Durchführung der Veranstaltung
(1) Es gelten die Hausordnung und die Weisungen des Personals. Das Poolhaus ist berechtigt, Personen den Zutritt zu verweigern oder sie des Hauses zu verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(2) Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes werden eingehalten. Der Kunde stellt sicher, dass an Minderjährige keine unzulässigen Getränke weitergegeben werden.
(3) Das Mitbringen von Speisen und Getränken bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform. Wird sie erteilt, kann ein angemessenes Entgelt für Service und Reinigung vereinbart werden.
(4) Dekoration und mitgebrachtes Material müssen den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und sind nach der Veranstaltung vollständig zu entfernen. Anbringungen an Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen bedürfen der Zustimmung.
(5) Technische Einrichtungen Dritter dürfen nur nach vorheriger Abstimmung angeschlossen und betrieben werden.
9. Haftung des Poolhauses
(1) Das Poolhaus haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Poolhaus nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Poolhauses.
(4) Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Verwahrung übernommen; eine Garderobe wird unentgeltlich und ohne Bewachung zur Verfügung gestellt. Die Haftung richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3.
10. Haftung des Kunden
(1) Der Kunde haftet für Schäden an Gebäude, Einrichtung und Inventar, die durch ihn, seine Gäste, Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Beauftragt der Kunde Dritte (etwa Caterer, Musiker, Dienstleister), hat er das Poolhaus vor Vertragsschluss darüber zu informieren. Der Kunde stellt sicher, dass diese Dritten die Hausordnung und die brandschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
11. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Einzelheiten und die Informationen nach Art. 13 DSGVO stellt das Poolhaus gesondert zur Verfügung.
12. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bremen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Poolhaus Gastronomie GmbH
Faulenstraße 48-52, 28195 Bremen · Telefon +49 421 38009959 · info@poolhaus-bremen.mom
Geschäftsführer: Daniel Heins
Amtsgericht Bremen HRB 40569 HB · USt-IdNr. DE413006257
Poolhaus Gastronomie GmbH · Faulenstraße 48-52, 28195 Bremen
Geschäftsführer: Daniel Heins
Amtsgericht Bremen HRB 40569 HB · USt-IdNr. DE413006257